Jedes Jahr während der Dauer eines Monats wird von Muslimen auf der ganzen Welt der Ramadan gefeiert. Während dieser Zeit ist es Muslimen grundsätzlich untersagt, zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu essen oder zu trinken.
Generell muss der Arbeitgeber in Frankreich die Meinungen und religiösen Überzeugungen seiner Mitarbeiter respektieren. Er darf diese Freiheit nur einschränken, wenn sie durch die Art der zu erfüllenden Aufgabe gerechtfertigt und im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (Artikel L 1121-1 du Code du travail). Darüber hinaus stellt die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung eine verbotene Diskriminierung dar (Art. L 1132-1 Code du Travail).
Nach dem frz. Gesetz darf somit der Arbeitnehmer nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert werden. Andernfalls drohen dem Arbeitgeber strafrechtliche Sanktionen die mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und 45.000 € Geldstrafe geahndet werden (C. pén. art. 225-1 und 225-2).
Das Recht auf Religionsfreiheit am Arbeitsplatz wird ebenfalls durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wonach jeder das freie Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat.
Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer in Frankreich jedoch keine Sonderbehandlung aufgrund seiner eigenen Religion beanspruchen, es sei denn, es gibt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder Bräuche.
Arbeitszeit
Daraus folgt zunächst, dass der Arbeitnehmer während des Ramadan eine Anpassung seiner Arbeitszeit auch nicht einfordern kann. Der französische Arbeitgeber ist mithin nicht verpflichtet, die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, die den Ramadan praktizieren, anzupassen, da die Arbeitszeitgestaltung in die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers fällt. Der betroffene Arbeitnehmer muss daher seine Arbeitszeiten vollumfänglich erfüllen und kann sich nicht auf seine Religion berufen, um eine Änderung seiner Arbeitszeit zu erwirken.
Urlaubsanspruch
Das gleich gilt ebenfalls für den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsantrag nicht begründen. Tut er dies, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihm diesen Urlaubsantrag aus religiösen Gründen zu gewähren. Seine Ablehnung muss sich jedoch auf objektive Gründe stützen, die nicht rassistisch sind, d.h. der Arbeitgeber muss seine Entscheidung hinsichtlich der Arbeitsorganisation und der dienstlichen Erfordernisse treffen und den Urlaubsantrag wie jeden anderen Urlaubsantrag behandeln.
Es ist dem frz. Arbeitgeber hier zu raten, dem einem Arbeitnehmer gewährten Urlaub niemals aus religiösen Gründen zu gewährt, auch wenn sich der Arbeitnehmer auf diesen Grund beruft.
Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern zur Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Gesundheit und Hygiene verpflichtet. Wenn die Ausübung des Ramadan Auswirkungen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers haben sollten, insbesondere in Bezug auf Ermüdungserscheinungen, ist dem Arbeitgeber zu raten, dass er dies in beidseitigem Interesse auch berücksichtigt. Hierbei ist im Einzelfall die konkrete Situation zu betrachten (z.B. die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf einer Baustelle ist sicherlich penibler als die eines Verwaltungsbeamten im klimatisierten Bürogebäude). Er kann sodann die Arbeit, die Arbeitszeit oder den Arbeitsplatz vorübergehend ändern. Dies sollte vorab jeweils mit dem Betriebsarzt besprochen werden.
Kündigung
Unter Umständen kann einem Mitarbeiter auch wegen unerlaubter Abwesenheit während des Ramadan gekündigt werden. Die Rechtsprechung beurteilt dies jedoch nach einer Einzelfallbetrachtung. Einem Arbeitnehmer kann hingegen jederzeit ausserordentlich gekündigt werden sollte er einem Kollegen, der den Ramadan praktiziert, beschimpfen (CA Metz 15-1-2021 n° 19/00094, CA Colmar 29-9-2020 n° 19/04547).
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.
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